Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

0978/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0224/68 E 6. Dezember 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 13, Absatz 3, erhellt, dass der Wasserversorgung von Gemeinden in der Regel vor allem anderen denkbaren Wasserbenutzungen der Vorrang zugestanden ist.