Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

0978/78

Rechtssatz

Die Notwendigkeit der ENTEIGNUNG ergibt sich einerseits daraus, dass das durch ein Zwangsrecht zu belastende Grundstück für die Durchführung des Projektes zur technischen und wirtschaftlich einwandfreien Ausübung des Wasserrechtes erforderlich ist, andererseits dass der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf eine andere Weise als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen ist.