Verwaltungsgerichtshof
14.09.1978
0978/78
GRS wie 0224/68 E 6. Dezember 1968 RS 3
Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, jedoch bedarf es keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da der Bewilligungsantrag einen derartigen Antrag bereits beinhaltet.