Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

0978/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0224/68 E 6. Dezember 1968 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verleihung eines Wasserbenutzungsrechtes ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, jedoch bedarf es keines gesonderten Antrages auf Einräumung eines Zwangsrechtes, da der Bewilligungsantrag einen derartigen Antrag bereits beinhaltet.