Verwaltungsgerichtshof
14.09.1978
0978/78
Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist nur aus den im Hinblick auf den Gegenstand des Verfahrens in Betracht kommenden Rechtsvorschriften abzuleiten. Für die rechtliche Stellung einer Person als Partei ist nicht entscheidend, ob diese in einem Verfahren als Partei behandelt oder dem Verfahren nicht beigezogen worden ist.