Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1978

Geschäftszahl

0978/78

Rechtssatz

Das Wasserrechtsgesetz enthält keine Bestimmung, dass der Landeshauptmann in erster Instanz oder die Berufungsbehörde während eines bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge gem Paragraph 138, WRG 1959 zuständig ist.