Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.1978

Geschäftszahl

0953/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0752/76 E VS 16. März 1977 VwSlg 9274 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Die infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gegebene Rechtswidrigkeit des nach Ablauf der gem Paragraph 36, Absatz eins und 2 gesetzten Frist erlassenen Bescheides ist nicht gem. Paragraph 41, Absatz eins, VwGG von amtswegen vom VwGH wahrzunehmen, sondern muß als Beschwerdepunkt geltend gemacht werden.