Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.1978

Geschäftszahl

0949/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1168/70 E 15. Oktober 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges ist nach der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle zu beurteilen. Objektiv erkennbar ist der Irrtum, wenn er in der offensichtlich falschen Anwendung einer klaren, der Auslegung nicht bedürfenden Norm besteht (Hinweis E VS 30.6.1965, 1278/63, VwSlg 6736 A/1965).