Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1979

Geschäftszahl

0940/78

Rechtssatz

Unsichere Fahrweise in Verbindung mit der dem Meldungsleger gegenüber gemachten Angaben der Gattin des Bfr, wonach dieser im Laufe des Abends ein Glas Sekt und 1/8l Wein getrunken habe, können als eine begründete Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers gewertet werden. Ob der Meldungsleger Alkoholgeruch wahrgenommen hat oder nicht, ist hiebei belanglos. (Hinweis auf Jarosch-Müller-Piegler, Alkohol und Recht2, Seite 96, wonach sich aus alkoholbedingten Ausfallerscheinungen drei typische Farlfehler ableiten lassen, nämlich Abkommen von der Fahrbahn sowohl auf die Gegenfahrbahn als auch über den Straßenrand hinaus, zu schnelles Fahren und Übersehen eines Hindernisses).