Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1979

Geschäftszahl

0938/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1858/67 E 23. April 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Ergibt sich aus der Eindeutigkeit des Gegenstandes und dem Zusammenhang unzweifelhaft, welche gesetzliche Bestimmung angewendet wurde, dann liegt darin, daß im Spruche des Straferkenntnisses nicht ausgeführt ist, welcher Absatz eines Paragraph übertreten wurde, kein wesentlicher Verfahrensmangel (Hinweis E 22.4.1952, 2531/51).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000938.X03