Verwaltungsgerichtshof
22.05.1979
0938/78
GRS wie 1858/67 E 23. April 1968 RS 1
Ergibt sich aus der Eindeutigkeit des Gegenstandes und dem Zusammenhang unzweifelhaft, welche gesetzliche Bestimmung angewendet wurde, dann liegt darin, daß im Spruche des Straferkenntnisses nicht ausgeführt ist, welcher Absatz eines Paragraph übertreten wurde, kein wesentlicher Verfahrensmangel (Hinweis E 22.4.1952, 2531/51).
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000938.X03