Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1978

Geschäftszahl

0822/78

Rechtssatz

AVG Paragraph 38, gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem ANDEREN Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte. (Hinweis auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren römisch eins S. 244 Anmerkung 1 zu Paragraph 38,)

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1979/28, S 192;