Verwaltungsgerichtshof
13.11.1978
0822/78
AVG Paragraph 38, gilt auch für im Ermittlungsverfahren auftretende Vorfragen, für die als Hauptfrage die Behörde zwar selbst zuständig wäre, über die sie aber in einem ANDEREN Verfahren - in dem z. B. der Dienstnehmer wegen der behaupteten Versicherungspflicht beizuziehen ist - zu entscheiden hätte. (Hinweis auf Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren römisch eins S. 244 Anmerkung 1 zu Paragraph 38,)
Besprechung in:
ZAS 1979/28, S 192;