Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.11.1978

Geschäftszahl

0822/78

Rechtssatz

Das Fehlen der Originalunterschrift auf der Fotokopie einer Beschwerdeausfertigung hindert ihre Behandlung nicht; es besteht kein Anlaß zu einem Verbesserungsauftrag oder zu einer Einstellung des Verfahrens wegen seiner Nichtbefolgung.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1979/28, S 192;

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

B 27.4.1978, 0718/78;

0029/77 B 28. März 1977 RS 1;

(RIS: abgv)