Verwaltungsgerichtshof
29.09.1977
0800/78
GRS wie 0619/75 E 29. April 1975 VwSlg 8820 A/1975 RS 1
Solange der Beschluss der Stellungskommission auf Tauglichkeit eines Wehrpflichtigen aufrecht ist, sind vom Militärkommando die Voraussetzungen der vollen körperlichen und geistigen Eignung des Wehrpflichtigen zum Dienst im österr. Bundesheer nicht zu prüfen.