Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1978

Geschäftszahl

0785/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0833/74 E 29. April 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verhalten, das vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde die drei Monate nicht übersteigt, kann unter Umständen eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung darstellen und die Annahme rechtfertigen, daß der weitere Aufenthalt des Verurteilten in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde (Hinweis auf E 14.3.1967, 438/66, VwSlg 7102 A/1967, E 29.10.1974, 1806/73, E 13.9.1973, 1426/72).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000785.X02