Verwaltungsgerichtshof
04.07.1978
0785/78
GRS wie 0833/74 E 29. April 1975 RS 1
Ein Verhalten, das vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe geahndet wurde die drei Monate nicht übersteigt, kann unter Umständen eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung darstellen und die Annahme rechtfertigen, daß der weitere Aufenthalt des Verurteilten in Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde (Hinweis auf E 14.3.1967, 438/66, VwSlg 7102 A/1967, E 29.10.1974, 1806/73, E 13.9.1973, 1426/72).
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000785.X02