Verwaltungsgerichtshof
04.07.1978
0785/78
Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG hat das Vorliegen einer rechtskräftigen Bestrafung zur Voraussetzung. (hier: Strafverfügung wurde durch rechtzeitigen Einspruch außer Kraft gesetzt)
ECLI:AT:VWGH:1978:1978000785.X01