Verwaltungsgerichtshof
13.11.1978
0771/78
Die Bedeutung, die der Vorschrift des Paragraph 64, Absatz eins, KFG im System der kraftfahrrechtlichen Regelungen zukommt, rechtfertigt es, einen Verstoß gegen diese Vorschrift beim Strafausspruch innerhalb des Strafrahmens bis zu S 30.000,- an sich als schwer zu beurteilen.