Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1978

Geschäftszahl

0711/78

Rechtssatz

Die Erteilung einer beantragten Bewilligung nach Paragraph 82, StVO (hier: eines mobilen Büfett) ist zufolge Absatz 5, dieses Paragraph ausschließlich davon abhängig, daß die mit dem Büfettbetrieb verbundenen Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentstehung nicht zu erwarten ist. BEDARFSERWÄGUNGEN haben im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben.