Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1979

Geschäftszahl

0642/78

Rechtssatz

Durch Abschluß eines Vergleiches zwischen dem Antragsteller und der Finanzlandesdirektion, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes tätig wurde, wird die Zuständigkeit der Bundesentschädigungskommission gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, EntschädigungsG CSSR ausgeschlossen.