Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1979

Geschäftszahl

0548/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1766/65 E 29. Jänner 1966 RS 9

Stammrechtssatz

Kein Kostenersatzanspruch für eine ohne Aufforderung erstattete Erwiderung zur Gegenschrift.

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1980/6, S 227;