Verwaltungsgerichtshof
31.01.1979
0528/78
Hat die Behörde nach der Begründung des Bescheides für den Bfr sprechende Umstände unberücksichtigt gelassen, woraus sich eine mangelnde Erfassung des wahren Unrechtsgehaltes und Schuldgehaltes der Tat ergäbe, so wird der VwGH dadurch gehindert, die ihm in Bezug auf die eigentliche Strafbemessung gestellte Aufgabe der Ermessungskontrolle an Hand der Bescheidbegründung (Hinweis E VS 4.11.1966, 1990/65, VwSlg 7022 A/1966) zu erfüllen.