Verwaltungsgerichtshof
09.10.1979
0518/78
Ein Konventionsflüchtling, dessen Rechtsstellung als Flüchtling in einem anderen Staat anerkannt worden ist, hält sich nach Ablauf des befristeten Einreisesichtvermerkes NICHT erlaubterweise in Österreich auf, weshalb die Bestimmungen des Artikel 23, 26 und 32 der Flüchtlingskonvention auf ihm nicht anwendbar sind.
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000518.X01