Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1979

Geschäftszahl

0511/78

Rechtssatz

Die bloße Absicht, Beziehungen zur Ausübung der Prostitution anzubahnen, ist zur Erfüllung des Tatbestandes der Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht (einschließlich des Anbietens hiezu) nicht ausreichend.