Durch die (bloße) Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat ist der Begründungspflicht iSd § 60 AVG hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht entsprochen.Durch die (bloße) Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat ist der Begründungspflicht iSd Paragraph 60, AVG hinsichtlich der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht entsprochen.