Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1979

Geschäftszahl

0419/78

Rechtssatz

Verletzung der Meldevorschriften durch einen für die Führung des Waffenbuches verantwortlichen Angestellten eines Waffenhändlers in einer Vielzahl von Fällen (aus Gewinnsucht) läßt es als berechtigt erscheinen, ihm auch für den privaten Bereich die Verläßlichkeit iSd S 6 Absatz eins, WaffG abzusprechen.