Verwaltungsgerichtshof
22.02.1980
0278/78
Begünstigungen, die der Verein für sich oder seine Mitglieder in Anspruch genommen hat, um bei der Verfolgung der ideellen Vereinszwecke Auslagen zu vermeiden, sind somit dem in Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 für gewerbsmäßige Tätigkeiten vorgesehenes Merkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen nicht zuzuordnen.