Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1980

Geschäftszahl

0278/78

Rechtssatz

Begünstigungen, die der Verein für sich oder seine Mitglieder in Anspruch genommen hat, um bei der Verfolgung der ideellen Vereinszwecke Auslagen zu vermeiden, sind somit dem in Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1973 für gewerbsmäßige Tätigkeiten vorgesehenes Merkmal der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen nicht zuzuordnen.