Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1979

Geschäftszahl

0251/78

Rechtssatz

Wiederholte tätliche Mißhandlungen der Ehefrau verbunden mit Mangel an Schuldeinsicht und der Einsicht, das Unrechtmäßige seines Verhalten zu erkennen, reichen aus, um dem Bfr die Verläßlichkeit iSd Paragraph 6, Absatz eins, WaffG absprechen zu können.