Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1980

Geschäftszahl

0226/78

Rechtssatz

Der Sprengelarzt kann bei kürzerer (als drei Tage dauernder) Abwesenheit jeden Arzt mit seiner Vertretung betrauen. Dem Vertreter obliegen in diesem Falle - dies ergibt sich aus dem Wesen der Vertretung - alle dem Sprengelarzt zugewiesenen Aufgaben.