Verwaltungsgerichtshof
09.04.1980
0226/78
Der Sprengelarzt kann bei kürzerer (als drei Tage dauernder) Abwesenheit jeden Arzt mit seiner Vertretung betrauen. Dem Vertreter obliegen in diesem Falle - dies ergibt sich aus dem Wesen der Vertretung - alle dem Sprengelarzt zugewiesenen Aufgaben.