Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1980

Geschäftszahl

0226/78

Rechtssatz

Der Sprengelarzt ist nicht verpflichtet, nur einen Arzt seines Sprengels oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, den Sprengelarzt eines anderen Sanitätssprengels zu seinem Vertreter zu bestellen.