Verwaltungsgerichtshof
09.04.1980
0226/78
Die betreffenden Personen können jedem Arzt, der im öffentlichen Sanitätsdienst steht, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt werden; es steht ihnen diesbezüglich kein Recht zu, zu verlangen, einem bestimmten Arzt vorgeführt zu werden.