Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1980

Geschäftszahl

0226/78

Rechtssatz

Die betreffenden Personen können jedem Arzt, der im öffentlichen Sanitätsdienst steht, zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorgeführt werden; es steht ihnen diesbezüglich kein Recht zu, zu verlangen, einem bestimmten Arzt vorgeführt zu werden.