Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1978

Geschäftszahl

0185/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1963/04/02 1769/62 1

Stammrechtssatz

Für Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung bzw der Dienstnehmerschutzverordnung ist der Betriebsinhaber auch bei Bestellung eines Anordnungsbefugten verantwortlich, wenn vom Betriebsinhaber nicht solche Maßnahmen getroffen wurden, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen (Hinweis E 26.3.1963, 1266/62, VwSlg 5997 A/1963).