Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1978

Geschäftszahl

0185/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1968/02/05 0548/67 4

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit der Abwälzung der jemandem nach dem Gesetz auferlegten Verantwortlichkeit auf eine andere Person ist zu verneinen. Das Verschulden des Verantwortlichen ist darin gelegen, dass dieser zumindestens der ihm obliegenden Überwachungspflicht nicht nachgekommen ist (Hinweis E 15.2.1967, 666/66).