Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1978

Geschäftszahl

0155/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1989/71 E 24. Februar 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Wenn auch die Verwaltungsbehörde weder an die Beweiswürdigung noch an die Beweisergebnisse eines strafgerichtlichen Verfahrens gebunden ist, so besteht doch für sie die Verpflichtung, die im Gerichtsverfahren angegebenen Beweismittel im Rahmen des Verwaltungsverfahrens heranzuziehen, wenn sich die Partei im Verwaltungsverfahren darauf bezieht und diese zur Klärung des Sachverhalts notwendig sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000155.X04