Verwaltungsgerichtshof
26.06.1979
0140/78
GRS wie 2969/76 E 13. Februar 1979 RS 1
Mangelnde Obsorge des Zulassungsbesitzers, daß bei Fahrtantritt Schaublätter im Fahrtenschreiber eingelegt sind, ist NICHT nach Absatz eins, sondern NACH Absatz 4, des Paragraph 103, KFG 1967 strafbar.
Die den Zulassungsbesitzer treffende Verpflichtung zur Sicherung der Betriebsbereitschaft des Fahrtschreibers und der weiters ihm in Paragraph 103, Absatz 4, KFG 1967 in Anschauung der Schaublätter auferlegten Obliegenheiten erfordert auch die Überwachung des Einlegens der Schaublätter in den Fahrtschreiber.