Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1979

Geschäftszahl

0097/78

Rechtssatz

Die Frage, ob die Beschränkung der Betriebszeit alle Teile des Betriebes sowie alle betrieblichen Tätigkeiten zu umfassen hat, kann auf Grund des Gutachtens des ärztlichen SV allein nicht ausreichend beurteilt werden. (Hinweis auf E vom 27.2.1974, 0985, 097/73, VwSlg 8556 A/1974 und E vom 28.1.1976, 1186/75), weil sich über Art und das Ausmaß der seitens der einzelnen Teile der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen der TECHNISCHE SV zu äußern und erst daraufhin der ärztl. SV ein Gutachten über die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarn zu erstatten hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0099/78

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000097.X08