Verwaltungsgerichtshof
10.05.1979
0097/78
Die Frage, ob die Beschränkung der Betriebszeit alle Teile des Betriebes sowie alle betrieblichen Tätigkeiten zu umfassen hat, kann auf Grund des Gutachtens des ärztlichen SV allein nicht ausreichend beurteilt werden. (Hinweis auf E vom 27.2.1974, 0985, 097/73, VwSlg 8556 A/1974 und E vom 28.1.1976, 1186/75), weil sich über Art und das Ausmaß der seitens der einzelnen Teile der Betriebsanlage zu erwartenden Immissionen der TECHNISCHE SV zu äußern und erst daraufhin der ärztl. SV ein Gutachten über die Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf die Nachbarn zu erstatten hat.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
0099/78
ECLI:AT:VWGH:1979:1978000097.X08