Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1979

Geschäftszahl

0097/78

Rechtssatz

Die Behörde darf auf Grund des Paragraph 68, Absatz 3, AVG 1950 nur jene noch zum Ziel führende Maßnahme treffen, die den geringsten Eingriff in die Rechte der Partei bedeutet. Sie ist hiezu gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG 1950 verpflichtet, von Amts wegen unter Mitwirkung des Bfr die zur Beurteilung der Frage des LEISTUNGSVERGLEICHES erforderlichen Feststellungen zu treffen. (Hier Frage, ob eine Betriebsbeschränkung gegenüber der Hofüberdachung den geringeren Eingriff in die Rechte des Bfrs darstellt).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0099/78

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000097.X04