Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1978

Geschäftszahl

0065/78

Rechtssatz

Der Beamte der eine Weisung befolgt hat, hat kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Strafgesetzwidrigkeit dieser Weise.

Beachte

Besprechung in:

ÖffBed 1979/2, S 11;