Verwaltungsgerichtshof
31.08.1978
0050/78
GRS wie 1799/76 E 3. Mai 1977 RS 1
Eine Untersuchung der Frage, ob eine soziale Härte vorliegt, hat nur dann stattzufinden, wenn dem Dienstgeber nicht de Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der Litera a und b des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG gelungen ist. Ob der Nachweis gelungen ist, hat die Behörde in freier Beweiswürdigung festzustellen.