Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1980

Geschäftszahl

0047/78

Rechtssatz

Bei Streitigkeiten zwischen Miteigentümern, welche die Sonderinteressen einzelner Miteigentümer betreffen, kann - da sonst eine Interessenkollision einträte - kein Raum für eine Vertretungsmacht d. Verwalters sein, dessen Aufgabe nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 WBG 1975 die Wahrung der Interessen und die Vertretung ALLER Miteigentümer ist. vergleiche d. Entsch. d. OGH vom 24. Mai 1977, 5 Ob 19 aus 1977,, MietSlg 29537)