Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1979

Geschäftszahl

0037/78

Rechtssatz

Die Betriebsart ist ein wesentlicher Inhalt einer Gastgewerbekonzession und mit dieser untrennbar verbunden. Sie kann für sich allein nicht bestehen und nach Wegfall der ihr zugrunde liegenden Konzession nicht mehr Gegenstand eines behördlichen Verfahrens sein. Endigt die Gastgewerbekonzession - aus welchem Grunde immer - geht auch die Betriebsart unter.