Verwaltungsgerichtshof
13.09.1979
0037/78
Erlischt während des Beschwerdeverfahrens das Recht, dessen Verletzung mit der Beschwerde bekämpft wird, dann wird die Beschwerde gegenstandslos. Der Bfr ist in diesem Fall auch zum Ersatz der Kosten im Sinne der Paragraphen 47, 48, Absatz 2, Litera a und b und 51 verpflichtet.