Für die Ausübung konzessionierter Gewerbe kommt es nach dem Wortlaut des § 5 Z 2 GewO 1973 auf die rechtskräftige Erlangung der Bewilligung an. (Hinweis auf B vom 9.11.1977, 2264/77)Für die Ausübung konzessionierter Gewerbe kommt es nach dem Wortlaut des Paragraph 5, Ziffer 2, GewO 1973 auf die rechtskräftige Erlangung der Bewilligung an. (Hinweis auf B vom 9.11.1977, 2264/77)