Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1979

Geschäftszahl

2847/77

Rechtssatz

Der Gesetzgeber bedient sich im Lebensmittelgesetz 1975 Paragraph 9, Absatz 3, jener Rechtsetzungstechnik (arg.: "hat zuzulassen"), mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Es erwächst daher dem Antragsteller unter der rechtserheblichen Voraussetzung, daß die Zulassung mit dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung vereinbar ist, ein Rechtsanspruch auf Stattgebung seines Antrages.