Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1979

Geschäftszahl

2842/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1957/70 E 29. November 1971 VwSlg 8123 A/1971 RS 5

Stammrechtssatz

Die nur in der Frage der Parteistellung angerufene Berufungsbehörde hat, wenn in der Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens schon entschieden wurde, nur zu prüfen, ob die Unterbehörde die Parteistellung zu Recht verneint hat. Dadurch ist es ausgeschlossen, daß eine Änderung der Sachlage im Berufungsverfahren Berücksichtigung finden kann (Hinweis E VS 4.5.1977, 0898/75, VwSlg 9315 A/1977).