Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1978

Geschäftszahl

2787/77

Rechtssatz

Das Verharren in einer (unrichtigen) Rechtsauffassung trotz der Kenntnis der dieser widersprechenden (richtigen) Rechtsauffassung kann den Täter nicht entschuldigen.