Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.1978

Geschäftszahl

2787/77

Rechtssatz

Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 verweist in seiner Strafbestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, nicht mehr auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung. für die Frage, wer für Übertretungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes bei Gesellschaften verantwortlich ist, ist nunmehr wieder Paragraph 9, VStG 1950 ausschlaggebend.