Verwaltungsgerichtshof
05.09.1978
2787/77
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 verweist in seiner Strafbestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, nicht mehr auf die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung. für die Frage, wer für Übertretungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes bei Gesellschaften verantwortlich ist, ist nunmehr wieder Paragraph 9, VStG 1950 ausschlaggebend.