Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1978

Geschäftszahl

2728/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2665/49 E 24. Juni 1950 VwSlg 1566 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; das öffentliche Interesse ist insbesondere bei Entscheidung einer als Vorfrage aufgetretenen Rechtsfrage durch die zuständige Behörde gegeben. Staatsbürgerschaft