Verwaltungsgerichtshof
11.01.1979
2699/77
GRS wie 0242/46 B 2. Dezember 1948 VwSlg 612 A/1948 RS 1 (Bedenken des Rechtsschutzes, die sich im Hinblick auf die Frist des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 tatsächlich ergeben könnten, stehen daher der Einstellung des Verfahrens nicht entgegen)
Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährleisten der Partei nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden an sich, sondern auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen. Die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist.