Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1978

Geschäftszahl

2590/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0306/58 E 12. Februar 1959 VwSlg 4878 A/1959 RS 1

Stammrechtssatz

Außerhalb der Vorschriften des Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 3, ApothekenG, die der Verleihungsbehörde in den in ihnen behandelten Fällen ein bestimmtes Verhalten bindend vorschreiben, ist die Entscheidung der Verleihungsbehörde nicht an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden. Sie steht somit im freien Ermessen der Behörde. Allein der Gesetzgeber hat im Paragraph 10, Absatz 2, ApothekenG die Gesichtspunkte angeführt, von denen die Behörde sich bei ihrer Ermessenübung leiten zu lassen hat.