Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1979

Geschäftszahl

2571/77

Rechtssatz

Ausführungen, daß sich aus keiner Bestimmung des OÖ SozialhilfeG ein Rechtsanspruch oder die Parteistellung von mit dem Sozialhilfe-Empfänger in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen ableiten läßt.