Verwaltungsgerichtshof
14.03.1978
2530/77
GRS wie 0330/74 E 9. September 1975 RS 2
Aus der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, insbesondere aus der Wendung "die Behörde HAT ......" geht hervor, daß die Behörde verpflichtet ist, bei Zutreffen der Tatsachen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ein Waffenverbot zu verhängen.