Verwaltungsgerichtshof
24.05.1978
2467/77
GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 3
Ein Bescheid (hier Berufungsbescheid), der u. a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 behaftet.